Homepage
Homepage

TERMS AND CONDITIONS

§1 Scope

(1) These general terms and conditions apply to business transactions vis-à-vis entrepreneurs within the meaning of § 14 BGB and are the basis and part of all contracts concluded between Jerry Appelt Lichtdesign (hereinafter abbreviated JALD) and its contractual partners (hereinafter referred to as “customer”).

(2) They are fully accepted by the customer upon conclusion of a contract with JALD and are also valid for all future transactions with the customer. We only recognize any terms and conditions of the customer that conflict with or deviate from the terms and conditions if we expressly agree to their validity in writing. All agreements made between us and the customer in connection with the execution of the contract must be set out in writing.

§ 2 Offer and Conclusion of Contract

The offers from JALD are non-binding and are understood as an offer ad incertas personas. The “placement of an order” by the customer requires text form (email, fax, letter) and is understood as an offer to conclude a contract based on the offer. JALD is free to decide whether to accept it. The order can be accepted by JALD either by means of an order confirmation or by implication (through conclusive action by JALD).

§ 3 Termination/cancellation by the customer

(1) Cancellation (termination of the contract by the customer before provision of services) is only possible in accordance with the following provision. The cancellation must be made in writing in order to be effective. (email, fax, letter)

(2) In the event of cancellation of an order, the customer is obliged to pay the compensation to JALD as compensation in accordance with the following season:
a. Cancellation up to 20 days before the start of the order or contract start of the rental period: 50% of the total amount
b. Cancellation up to 7 days before the start of the order or contract start of the rental period: 70% of the total amount
c. Cancellation up to 3 days before the start of the order or contract start of the rental period: 90% of the total amount.

(3) The date of cancellation is based on receipt of the notification by JALD. Compensation obligation is waived insofar as the customer proves that JALD did not incur any damage or damage of a significantly lower amount.

(4) In the event of late payment by the customer or a worsening of his creditworthiness, JALD is entitled to cancel it early. In such a case, JALD may also make further provision of services dependent on a corresponding advance payment.

(5) A contract may be terminated by both parties for good cause, apart from the provisions in paragraphs 1-4 and the regulations listed below for the respective contract types.

(6) In favour of JALD, an important reason is in particular if:
a. the customer demands statements that violate applicable law or recognized guidelines or rules of technology, or could create a risk that after JALD's view cannot be reduced to an acceptable level by reasonable means and is therefore unacceptable.
b. the customer uses rental items in breach of contract;

§ 4 Prices and Payment

(1) Unless otherwise agreed, all prices shown are exclusive of travel, hotel and catering costs.

(2) The deduction of cash discounts is only permitted by special agreement.

(3) The prices applicable in the offer are net prices plus the applicable value added tax. This is invoiced separately in each case.

(4) Unless otherwise agreed, the invoice amount is due for payment 10 days after receipt of the invoice. There is no need for a reminder. If the customer is in default of payment, default interest of 5% above the respective base interest rate will be charged in accordance with the Deutsche Bundesbank's discount rate reconciliation act p.a. We reserve the right to claim higher damages due to delay.

§ 5 Leistungsgegenstand und Art der Leistungserbringung


(1) JALD erbringt für den Kunden Dienstleistungen im Bereich der Veranstaltungsdesigns incl. Planungs- und Dokumentationsarbeiten. Einzelheiten werden zwischen den Parteienin Textform festgelegt.

(2) JALD wird die ihr obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten in enger fachlicher Abstimmung mit dem Auftraggeber und anderer am Projekt beteiligter Personen erfüllen. Sie istjedoch als Unternehmer bezüglich der arbeitstechnischen Erbringung der Dienstleistung unabhängig und arbeitet weisungsfrei. Insbesondere findet hierbei keine organisatorischeEingliederung in die Arbeitsorganisation des Kunden statt. Ein Arbeitsverhältnis kommt nicht zustande.

(3) JALD muss die Leistung nicht persönlich erbringen. Es ist ihr gestattet weitere Dienstleister zur Erfüllung der vertraglichen Leistung zu beauftragen. Die Auswahl und die Art derBeauftragung liegt im alleinigen Ermessen von JALD.

(4) JALD wird sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand der Veranstaltungsstätte und zu nutzender Event Technik überzeugen um festzustellen, ob sie ihre Leistungen ohneGefahr und nachträglich auftretende Mängel erbringen kann. Sie muss diesbezüglich durch den Betreiber, den Veranstalter, den Auftraggeber oder einen hierzu ermächtigtenVertreter in die Veranstaltungsstätte ein- und unterweisen werden und verpflichtet sich, die von ihr beauftragten Dienstleister entsprechend einzuweisen bzw. durch eine hierzubefähigte und ermächtigte Person einweisen zu lassen.

(5) Der Kunde hat JALD die für die Ausführung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. JALD wird die ihr für die Ausführung ihrer Arbeiten übergebenen Unterlagen nachErhalt prüfen und hat das Recht, die Leistungserbringung zu verweigern sofern diese nicht vollständig sind.

(6) Eine angemessene Verlängerung der Frist für die Erbringung der Dienstleistung gilt als vereinbart, wenn der Auftraggeber die zur Ausführung der Dienstleistung notwendigenoder nützlichen Angaben von JALD nicht rechtzeitig zukommen lässt oder wenn er solche Angaben nachträglich abändert.

(7) Soweit der Auftraggeber eine vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht erbringt, hat der Auftraggeber entstehende Wartezeiten JALD Mitarbeitern gemäß den jeweils imEinzelprojektvertrag vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten.

(8) Sofern nicht abweichend vereinbart, ist es ist die Aufgabe des Kunden dafür Sorge zu tragen, dass auf der jeweiligen Produktion die Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmennach § 8 ArSchG durchgeführt wird und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. JALD wird ihn hierbei im Rahmen der eingeräumten Organisations-,Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse unterstützen und den Weisungen der verantwortlichen Koordinations-Personen des Kunden Folge leisten.

(9) JALD wird ihre Arbeiten so durchführen, dass andere an der Produktion tätige Unternehmer und ihre Mitarbeiter nicht behindert und/oder gefährdet werden. Der Auftraggeber hatdafür Sorge zu tragen, dass auch Mitarbeiter von JALD durch andere an der Produktion beteiligte Personen nicht behindert oder gefährdet werden. Er muss rechtzeitig für alleerforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen. Für Verzögerungen, die sich auch nur mittelbar aufFremdeinwirkung zurückführen lassen, kann JALD nicht zur Verantwortung gezogen werden. Für JALD eventuell durch andere Projektteilnehmer entstandene Schäden wird derAuftraggeber aufkommen.

§ 6 Schadensersatz / Gegenansprüche


(1) Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch JALD, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische ,vorhersehbare Schäden, haftet JALD darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässigeVerletzung wesentlicher Vertragspflichten durch JALD, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zuGunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von JALD.

(2) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.4) Eine Haftung von JALD für Folgeschäden (insbesondere aber nicht ausschließlich für entgangenen Gewinn, Finanzierungsaufwendungen, Produktionsstillstand) ist ausgeschlossen.

(3) Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Überlassene Unterlagen

(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Bilder etc., behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftlicheZustimmung.

§ 8 Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber hat die geleistete Dienstleistung / Ware unverzüglich zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Bei Produktionen,wo der Auftragnehmer oder ein Vertreter vor Ort ist, genügt dies in der Sprachform.

(2) Mängelrügen können vom Auftragnehmer nur binnen einer Frist von 5 Werktagen nach Empfang der Ware (z. B. Lichtkonzept) erhoben werden. Nach Ablauf der Frist gilt dieWare als vertragsgerecht genehmigt.

(3) Dem Auftragnehmer muss mindestens zweimal die Chance der Nachbesserung eingeräumt werden.

(4) Schlägt die Nachbesserung fehl bzw. erfolgt sie nicht binnen einer angemessenen Frist, ist der Auftraggeber berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zumachen. Für Mangelfolgeschäden haftet der Auftragnehmer jedoch nicht, insbesondere haftet er nicht für entgangene Verluste o. ä.

(5) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Rüge der gesamten Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den Auftraggeber ohne Interesse.

§ 9 Arbeitszeiten

(1) Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gilt eine maximale Arbeitszeit von 10 Stunden täglich.

(2) Sollten Mehrstunden anfallen, ist der Auftraggeber verpflichtet, jede angefangene Stunde mit 10/100 der angebotenen Tagesgage zu vergüten.

§ 10 Unterkunft / An- und Abreise


(1) Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf die Unterbringung in einem Hotel mindestens gehobener Standards (4 Sterne nach europäischer Klassifizierung) in einenEinzelzimmer.

(2) Sollte vom Auftraggeber kein Hotel zur Verfügung gestellt werden, hat der Auftragnehmer das Recht, sich in einem Hotel der genannten Klasse unterzubringen. DerAuftragnehmer hat für die Kosten aufzukommen.

(3) Der Auftraggeber muss für alle notwendigen Reisekosten, inkl. hieraus resultierender Zusatzkosten (z. B. Taxi, öffentliche Verkehrsmittel, etc.) aufkommen.

§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung einesZurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 12 Gefahrübergang

(1) Wird von Auftraggeberseite eine schlechte technische Infrastruktur bzw. mangelnde Koordination / Organisation bereitgestellt, übernimmt JALD keinerlei Haftung für die angebotene Dienstleistung.

(2) Alle technischen wie organisatorischen Voraussetzungen müssen, wie im Vorfeld besprochen und definiert, vorhanden sein.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor. Wir sind berechtigt, die angebotene Sache zurückzunehmen (z.B. bei vereinbarten Teilzahlungen), wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, so lange dies nichtausdrücklich schriftlich erklärt ist.§ 14 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Dokumente, Entwürfe/ Konzepte, Bilder, etc. unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.

§ 8 Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber hat die geleistete Dienstleistung / Ware unverzüglich zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Bei Produktionen,wo der Auftragnehmer oder ein Vertreter vor Ort ist, genügt dies in der Sprachform.

(2) Mängelrügen können vom Auftragnehmer nur binnen einer Frist von 5 Werktagen nach Empfang der Ware (z. B. Lichtkonzept) erhoben werden. Nach Ablauf der Frist gilt dieWare als vertragsgerecht genehmigt.

(3) Dem Auftragnehmer muss mindestens zweimal die Chance der Nachbesserung eingeräumt werden.

(4) Schlägt die Nachbesserung fehl bzw. erfolgt sie nicht binnen einer angemessenen Frist, ist der Auftraggeber berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zumachen. Für Mangelfolgeschäden haftet der Auftragnehmer jedoch nicht, insbesondere haftet er nicht für entgangene Verluste o. ä.

(5) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Rüge der gesamten Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den Auftraggeber ohne Interesse.

§ 9 Arbeitszeiten

(1) Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gilt eine maximale Arbeitszeit von 10 Stunden täglich.

(2) Sollten Mehrstunden anfallen, ist der Auftraggeber verpflichtet, jede angefangene Stunde mit 10/100 der angebotenen Tagesgage zu vergüten.

§ 10 Unterkunft / An- und Abreise

(1) Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf die Unterbringung in einem Hotel mindestens gehobener Standards (4 Sterne nach europäischer Klassifizierung) in einenEinzelzimmer.

(2) Sollte vom Auftraggeber kein Hotel zur Verfügung gestellt werden, hat der Auftragnehmer das Recht, sich in einem Hotel der genannten Klasse unterzubringen. DerAuftragnehmer hat für die Kosten aufzukommen.

(3) Der Auftraggeber muss für alle notwendigen Reisekosten, inkl. hieraus resultierender Zusatzkosten (z. B. Taxi, öffentliche Verkehrsmittel, etc.) aufkommen.

§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung einesZurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 12 Gefahrübergang

(1) Wird von Auftraggeberseite eine schlechte technische Infrastruktur bzw. mangelnde Koordination / Organisation bereitgestellt, übernimmt JALD keinerlei Haftung für dieangebotene Dienstleistung.

(2) Alle technischen wie organisatorischen Voraussetzungen müssen, wie im Vorfeld besprochen und definiert, vorhanden sein.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor. Wir sind berechtigt, die angebotene Sache zurückzunehmen (z.B. bei vereinbarten Teilzahlungen), wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, so lange dies nichtausdrücklich schriftlich erklärt ist.§ 14 Urheberrecht und Nutzungsrechte(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Dokumente, Entwürfe/ Konzepte, Bilder, etc. unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.

§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Sofern Besteller und Versender beide im Handelsregister eingetragene Kaufleute sind, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller anseinem Wohnsitz zu verklagen. Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort.

(2) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(3) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen JALD und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommensder Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG).

(4) Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch.

(5) Erfüllungsort für Planungs- und Vermietleistungen ist der Sitz von JALD. Für sonstige Werk- und Dienstleistungen der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung.

(6) Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von JALD. Dieser Gerichtsstand gilt auch,wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im deutschen Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt odersein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die JALD ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

§ 16 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.