AGB
§1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern i. S. D. § 14 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen Jerry Appelt Lichtdesign (im Folgenden abgekürzt JALD) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“ genannt) geschlossenen Verträge.
(2) Sie werden vom Kunden mit Abschluss eines Vertrages mit JALD vollumfänglich akzeptiert und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote von JALD sind unverbindlich und verstehen sich als Offerte ad incertas personas. Die „Auftragserteilung“ durch den Kunden bedarf der Textform (Email, Fax, Brief) und versteht sich als Angebot zum Abschluss eines Vertrages auf Grundlage der Offerte. JALD ist in der Entscheidung über die Annahme frei. Die Auftragsannahme durch JALD kann entweder durch eine Auftragsbestätigung, aber auch konkludent (durch schlüssiges Handeln von JALD) erfolgen.
§ 3 Kündigung/Stornierung durch den Kunden
(1) Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages durch den Kunden vor Leistungserbringung) ist nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zuihrer Wirksamkeit der Textform. (E-Mail, Fax, Brief)
(2) Im Falle der Stornierung eines Auftrages ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung gemäß nach folgender Staffel als Schadenersatz an die JALD zu zahlen:
a. Stornierung bis 20 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 50% von der Gesamtsumme
b. Stornierung bis 7 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 70% von der Gesamtsumme
c. Stornierung bis 3 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 90% von der Gesamtsumme.
(3) Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Mitteilung bei JALD maßgeblich. Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass JALD keinSchaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
(4) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden oder einer Verschlechterung seiner Bonität ist JALD zur vorzeitigen Auflösung berechtigt. JALD kann in einem solchen Fall die weitere Leistungserbringung auch von einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig machen.
(5) Ein Vertrag kann von beiden Parteien, abgesehen von den Regelungen in den Absätzen 1-4 und den im Folgenden aufgeführten Regelungen für die jeweiligen Vertragstypen aus wichtigem Grund gekündigt werden.
(6) Zu Gunsten JALD gilt als wichtiger Grund insbesondere, wenn:
a. der Kunde Ausführungen verlangt, die gegen geltendes Recht oder anerkannte Richtlinien bzw. Regeln der Technik verstoßen, oder eine Gefährdung begründen könnten die nachAnsicht JALD nicht mit vertretbaren Mitteln auf ein akzeptables Maß reduzierbar und damit nicht hinnehmbar ist.
b. der Kunde Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten alle unsere ausgewiesenen Preise exklusive Reise-, Hotel- sowie Verpflegungskosten.
(2) Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Die im Angebot geltenden Preise sind Nettopreise und zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen. Diese wird jeweils gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag 10 Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Einer Mahnung bedarf es nicht. Sofern der Besteller inZahlungsverzug kommt, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz Überleitungsgesetz der Deutschen Bundesbank p.a.berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Leistungsgegenstand und Art der Leistungserbringung
(1) JALD erbringt für den Kunden Dienstleistungen im Bereich der Veranstaltungsdesigns incl. Planungs- und Dokumentationsarbeiten. Einzelheiten werden zwischen den Parteienin Textform festgelegt.
(2) JALD wird die ihr obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten in enger fachlicher Abstimmung mit dem Auftraggeber und anderer am Projekt beteiligter Personen erfüllen. Sie istjedoch als Unternehmer bezüglich der arbeitstechnischen Erbringung der Dienstleistung unabhängig und arbeitet weisungsfrei. Insbesondere findet hierbei keine organisatorischeEingliederung in die Arbeitsorganisation des Kunden statt. Ein Arbeitsverhältnis kommt nicht zustande.
(3) JALD muss die Leistung nicht persönlich erbringen. Es ist ihr gestattet weitere Dienstleister zur Erfüllung der vertraglichen Leistung zu beauftragen. Die Auswahl und die Art derBeauftragung liegt im alleinigen Ermessen von JALD.
(4) JALD wird sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand der Veranstaltungsstätte und zu nutzender Event Technik überzeugen um festzustellen, ob sie ihre Leistungen ohneGefahr und nachträglich auftretende Mängel erbringen kann. Sie muss diesbezüglich durch den Betreiber, den Veranstalter, den Auftraggeber oder einen hierzu ermächtigtenVertreter in die Veranstaltungsstätte ein- und unterweisen werden und verpflichtet sich, die von ihr beauftragten Dienstleister entsprechend einzuweisen bzw. durch eine hierzubefähigte und ermächtigte Person einweisen zu lassen.
(5) Der Kunde hat JALD die für die Ausführung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. JALD wird die ihr für die Ausführung ihrer Arbeiten übergebenen Unterlagen nachErhalt prüfen und hat das Recht, die Leistungserbringung zu verweigern sofern diese nicht vollständig sind.
(6) Eine angemessene Verlängerung der Frist für die Erbringung der Dienstleistung gilt als vereinbart, wenn der Auftraggeber die zur Ausführung der Dienstleistung notwendigenoder nützlichen Angaben von JALD nicht rechtzeitig zukommen lässt oder wenn er solche Angaben nachträglich abändert.
(7) Soweit der Auftraggeber eine vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht erbringt, hat der Auftraggeber entstehende Wartezeiten JALD Mitarbeitern gemäß den jeweils imEinzelprojektvertrag vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten.
(8) Sofern nicht abweichend vereinbart, ist es ist die Aufgabe des Kunden dafür Sorge zu tragen, dass auf der jeweiligen Produktion die Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmennach § 8 ArSchG durchgeführt wird und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. JALD wird ihn hierbei im Rahmen der eingeräumten Organisations-,Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse unterstützen und den Weisungen der verantwortlichen Koordinations-Personen des Kunden Folge leisten.
(9) JALD wird ihre Arbeiten so durchführen, dass andere an der Produktion tätige Unternehmer und ihre Mitarbeiter nicht behindert und/oder gefährdet werden. Der Auftraggeber hatdafür Sorge zu tragen, dass auch Mitarbeiter von JALD durch andere an der Produktion beteiligte Personen nicht behindert oder gefährdet werden. Er muss rechtzeitig für alleerforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen. Für Verzögerungen, die sich auch nur mittelbar aufFremdeinwirkung zurückführen lassen, kann JALD nicht zur Verantwortung gezogen werden. Für JALD eventuell durch andere Projektteilnehmer entstandene Schäden wird derAuftraggeber aufkommen.
§ 6 Schadensersatz / Gegenansprüche
(1) Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch JALD, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische ,vorhersehbare Schäden, haftet JALD darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässigeVerletzung wesentlicher Vertragspflichten durch JALD, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zuGunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von JALD.
(2) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.4) Eine Haftung von JALD für Folgeschäden (insbesondere aber nicht ausschließlich für entgangenen Gewinn, Finanzierungsaufwendungen, Produktionsstillstand) ist ausgeschlossen.
(3) Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Überlassene Unterlagen
(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Bilder etc., behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftlicheZustimmung.
§ 8 Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber hat die geleistete Dienstleistung / Ware unverzüglich zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Bei Produktionen,wo der Auftragnehmer oder ein Vertreter vor Ort ist, genügt dies in der Sprachform.
(2) Mängelrügen können vom Auftragnehmer nur binnen einer Frist von 5 Werktagen nach Empfang der Ware (z. B. Lichtkonzept) erhoben werden. Nach Ablauf der Frist gilt dieWare als vertragsgerecht genehmigt.
(3) Dem Auftragnehmer muss mindestens zweimal die Chance der Nachbesserung eingeräumt werden.
(4) Schlägt die Nachbesserung fehl bzw. erfolgt sie nicht binnen einer angemessenen Frist, ist der Auftraggeber berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zumachen. Für Mangelfolgeschäden haftet der Auftragnehmer jedoch nicht, insbesondere haftet er nicht für entgangene Verluste o. ä.
(5) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Rüge der gesamten Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den Auftraggeber ohne Interesse.
§ 9 Arbeitszeiten
(1) Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gilt eine maximale Arbeitszeit von 10 Stunden täglich.
(2) Sollten Mehrstunden anfallen, ist der Auftraggeber verpflichtet, jede angefangene Stunde mit 10/100 der angebotenen Tagesgage zu vergüten.
§ 10 Unterkunft / An- und Abreise
(1) Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf die Unterbringung in einem Hotel mindestens gehobener Standards (4 Sterne nach europäischer Klassifizierung) in einenEinzelzimmer.
(2) Sollte vom Auftraggeber kein Hotel zur Verfügung gestellt werden, hat der Auftragnehmer das Recht, sich in einem Hotel der genannten Klasse unterzubringen. DerAuftragnehmer hat für die Kosten aufzukommen.
(3) Der Auftraggeber muss für alle notwendigen Reisekosten, inkl. hieraus resultierender Zusatzkosten (z. B. Taxi, öffentliche Verkehrsmittel, etc.) aufkommen.
§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung einesZurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 12 Gefahrübergang
(1) Wird von Auftraggeberseite eine schlechte technische Infrastruktur bzw. mangelnde Koordination / Organisation bereitgestellt, übernimmt JALD keinerlei Haftung für die angebotene Dienstleistung.
(2) Alle technischen wie organisatorischen Voraussetzungen müssen, wie im Vorfeld besprochen und definiert, vorhanden sein.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor. Wir sind berechtigt, die angebotene Sache zurückzunehmen (z.B. bei vereinbarten Teilzahlungen), wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, so lange dies nichtausdrücklich schriftlich erklärt ist.§ 14 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Dokumente, Entwürfe/ Konzepte, Bilder, etc. unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
§ 8 Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber hat die geleistete Dienstleistung / Ware unverzüglich zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Bei Produktionen,wo der Auftragnehmer oder ein Vertreter vor Ort ist, genügt dies in der Sprachform.
(2) Mängelrügen können vom Auftragnehmer nur binnen einer Frist von 5 Werktagen nach Empfang der Ware (z. B. Lichtkonzept) erhoben werden. Nach Ablauf der Frist gilt dieWare als vertragsgerecht genehmigt.
(3) Dem Auftragnehmer muss mindestens zweimal die Chance der Nachbesserung eingeräumt werden.
(4) Schlägt die Nachbesserung fehl bzw. erfolgt sie nicht binnen einer angemessenen Frist, ist der Auftraggeber berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zumachen. Für Mangelfolgeschäden haftet der Auftragnehmer jedoch nicht, insbesondere haftet er nicht für entgangene Verluste o. ä.
(5) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Rüge der gesamten Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den Auftraggeber ohne Interesse.
§ 9 Arbeitszeiten
(1) Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gilt eine maximale Arbeitszeit von 10 Stunden täglich.
(2) Sollten Mehrstunden anfallen, ist der Auftraggeber verpflichtet, jede angefangene Stunde mit 10/100 der angebotenen Tagesgage zu vergüten.
§ 10 Unterkunft / An- und Abreise
(1) Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf die Unterbringung in einem Hotel mindestens gehobener Standards (4 Sterne nach europäischer Klassifizierung) in einenEinzelzimmer.
(2) Sollte vom Auftraggeber kein Hotel zur Verfügung gestellt werden, hat der Auftragnehmer das Recht, sich in einem Hotel der genannten Klasse unterzubringen. DerAuftragnehmer hat für die Kosten aufzukommen.
(3) Der Auftraggeber muss für alle notwendigen Reisekosten, inkl. hieraus resultierender Zusatzkosten (z. B. Taxi, öffentliche Verkehrsmittel, etc.) aufkommen.
§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung einesZurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 12 Gefahrübergang
(1) Wird von Auftraggeberseite eine schlechte technische Infrastruktur bzw. mangelnde Koordination / Organisation bereitgestellt, übernimmt JALD keinerlei Haftung für dieangebotene Dienstleistung.
(2) Alle technischen wie organisatorischen Voraussetzungen müssen, wie im Vorfeld besprochen und definiert, vorhanden sein.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor. Wir sind berechtigt, die angebotene Sache zurückzunehmen (z.B. bei vereinbarten Teilzahlungen), wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, so lange dies nichtausdrücklich schriftlich erklärt ist.§ 14 Urheberrecht und Nutzungsrechte(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Dokumente, Entwürfe/ Konzepte, Bilder, etc. unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Sofern Besteller und Versender beide im Handelsregister eingetragene Kaufleute sind, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller anseinem Wohnsitz zu verklagen. Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort.
(2) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen JALD und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommensder Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG).
(4) Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch.
(5) Erfüllungsort für Planungs- und Vermietleistungen ist der Sitz von JALD. Für sonstige Werk- und Dienstleistungen der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung.
(6) Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von JALD. Dieser Gerichtsstand gilt auch,wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im deutschen Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt odersein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die JALD ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
§ 16 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.